Gesetze / Druckgeräteverordnung
14. ProdSV§ 17d Konformitätsvermutung auf der Grundlage von Normen oder gemeinsamen Spezifikationen
Stand: 30.05.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GSGV%2014%202016/17d#abs-1 (1) Bei Druckgeräten oder Baugruppen, die den in einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 43d Absatz 1 der Richtlinie 2014/68/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon entsprechen, wird vermutet, dass sie die wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2014/68/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024 erfüllen, soweit diese von den betreffenden Normen oder gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon abgedeckt sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GSGV%2014%202016/17d#abs-2 (2) Ab dem Tag, der auf das Auslaufen oder die Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt folgt, können sich Hersteller nicht mehr auf die Konformitätsvermutung nach Absatz 1 berufen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GSGV%2014%202016/17d#abs-3 (3) In den Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene Druckgeräte oder Baugruppen, die mit den in Absatz 1 genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen übereinstimmen, gelten auch nach dem Außerkrafttreten eines Durchführungsrechtsakts nach Absatz 1 oder nach dem Auslaufen oder der Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt als konform mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2014/68/EU in der Fassung vom 9. Oktober 2024, sofern kein hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass diese ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen darstellen.